Aufnahmevoraussetzung
Aufnahmevoraussetzung:
Die Aufnahme in die Fachschule für Sozialwesen setzt folgende Nachweise voraus:
- Einen Berufsabschluss – aufbauend auf dem mittleren Abschluss als Staatlich geprüfte Sozialassistentin oder als Staatlich geprüfter Sozialassistent oder
- Den Abschluss einer sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Berufsausbildung aufbauend auf dem mittleren Abschluss – von mindestens zweijähriger Dauer,
- Die Vorlage einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung für die jeweilige Fachrichtung und des Schwerpunktes.
Wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllt, gibt es die Möglichkeit einer Feststellungsprüfung für Bewerberinnen und Bewerber, die eine gleichwertige berufliche Vorbildung nach Art und Dauer der einzelnen Tätigkeiten nachgewiesen haben.
Diese kann nachgewiesen werden durch:
- Eine einschlägige Vollzeitberufstätigkeit von 36 Monaten in Einrichtungen der gewählten Fachrichtung, in Teilzeit entsprechend länger,
- Eine abgeschlossene in- oder ausländische Berufsausbildung,
- Eine Tätigkeit als Tagespflegeperson von 30 Monaten Dauer (Vollzeit),
- Ein studienqualifizierender Abschluss in der Sekundarstufe II und eine mindestens dreimonatige Vollzeitberufstätigkeit oder ein entsprechendes Vollzeitpraktikum in Einrichtungen der gewählten Fachrichtung.
Auf die Vollzeitberufstätigkeit sind bis zu einer Dauer von insgesamt höchstens 24 Monaten anzurechnen:
- Erzieherische und pflegerische Tätigkeit in der Familie mit mindestens einem Kind oder einer pflegebedürftigen oder behinderten Person bis zur Dauer von 12 Monaten,
- Die Ableistung eines sozialen Jahres im Sinne des Bundesfreiwilligendienstes oder gleichgestellter Dienste; der absolvierte Dienst muss im Hinblick auf die gewählte Fachrichtung geeignet sein,
- Einschlägige Vollzeitpraktika in Einrichtungen der gewählten Fachrichtung, in Teilzeit entsprechend länger,
- Auslandsaufenthalte als Au-Pair bis zur Dauer von 12 Monaten,
- Ehrenamtliche Tätigkeit in der Arbeit mit Bezugsgruppen der jeweiligen Fachrichtung bis zur Dauer von 12 Monaten; Nachweise im Umfang von 140 Stunden werden jeweils als Arbeitsmonat gewertet.
Bestandteil der Feststellungsprüfung ist ein/e Gespräch/Klausur über die sozialpädagogischen Erfahrungen. Die Zulassung zur Feststellungsprüfung setzt den Nachweis einer Berufstätigkeit von drei Jahren und sozialpädagogischer Erfahrung voraus.
Bewerberinnen und Bewerber, die ihren allgemeinbildenden Schulabschluss nicht im deutschsprachigen Raum oder an einer deutschen Schule im Ausland erworben haben, müssen deutsche Sprachkenntnisse auf den Niveau C1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen nachweisen.
Falls die Anzahl der Bewerbungen das Angebot an Ausbildungsplätzen übersteigt, findet ein Aufnahmeverfahren statt. Dies war in den letzten 20 Jahren jedoch nicht notwendig, weil wir genügend Plätze zur Verfügung stellen konnten.