Aufnahme und Aufnahmevoraussetzung
Erwerb eines dem Mittleren Abschluss
gleichwertigen Abschlusses in der Berufsschule
§ 9 Voraussetzungen und Gleichstellungsvermerk
(s. Verordnung über die Berufsschule unter DOWNLOADS)
Berufsschülerinnen und Berufsschüler mit Ausbildungsverhältnis erhalten einen dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschluss zuerkannt, wenn sie
1. den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweisen,
2. a) entweder mindestens fünf Jahre Unterricht in einer Fremdsprache, in der Regel Englisch, mit ausreichenden Leistungen abgeschlossen haben oder im Verlauf des Berufsschulbesuchs abschließen oder
b) an mindestens 240 Stunden Englischunterricht während ihres Berufsschulbesuchs teilnehmen und diesen Wahlunterricht, der zu benoten ist, mit mindestens ausreichenden Leistungen auf dem Referenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) abschließen oder
c) nach Feststellung durch die Schule einen gleichwertigen Bildungsstand nachweisen,
3. einen mindestens 80 Stunden umfassenden Unterricht im Fach Deutsch/Fremdsprache mit mindestens ausreichenden Leistungen abschließen,
4. im Abschlusszeugnis der Berufsschule eine Gesamtnote von mindestens 3,0 erreicht wird und
5. die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer bestanden haben.
Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I nach vollzogenem Wechsel der Sprachenfolge nach § 54 Abs. 2 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) vom 19. August 2011 (ABl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung die Fremdsprache Englisch durch ihre jeweilige Herkunftssprache ersetzt haben, müssen abweichend von Nr. 2 Buchst. b an mindestens 320 Stunden Englischunterricht als neu beginnende Fremdsprache teilnehmen. Die Schulaufsichtsbehörde stellt sicher, dass der Unterricht nach Satz 2 an mindestens einer Schule in ihrem Aufsichtsbereich angeboten wird, sofern die Mindestgruppengröße erreicht wird. Ist dies nicht der Fall, können schulamtsübergreifende Lerngruppen gebildet werden. In das Abschlusszeugnis der Berufsschule ist folgender Vermerk aufzunehmen: „Dieses Zeugnis ist dem mittleren Abschluss gleichwertig.“